Am 9. Dezember 2022 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten bis am 5. März 2023 an (KZM 22 1389). Mit persönlicher Eingabe vom 15. Januar 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 30. Januar 2023 (Ausfertigung der Begründung vom selben Tag) abwies (ARR 23 81). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.