310 Abs. 1 Bst. b StPO besteht, weshalb das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen ist, nichts zu ändern. Das gilt auch für den geltend gemachten Umstand, dass C.________ in verschiedenen Briefen erfolglos versucht haben soll, eine Lösung zu finden. 4. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.