3.3 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht wirklich auseinander. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, inwiefern die Erwägungen der Staatsanwaltschaft falsch sein sollen und es sich bei dem von C.________ am 5. Mai 2023 angezeigten Sachverhalt um einen anderen als den mit Strafbefehl O 20 12573 vom 30. August 2022 bereits beurteilten Lebenssachverhalt handeln sollte. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin samt den aufgeworfenen Fragen vermögen an der zutreffenden Einschätzung der Staatsanwaltschaft, wonach ein Verfahrenshindernis gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst.