3 sich der damalige Sachverhalt auch auf die 3 zum Gerät gehörend Winkelstücke bezog, zumal in der Anzeige von Zahnarzteinheit, Zahnbehandlungseinrichtung, resp. Geräten gesprochen wurde, ohne genau zu bezeichnen, was darunter zu verstehen sei. Die vorliegende Anzeige betrifft damit den gleichen Lebenssachverhalt mit der gleichen Tat und dem gleichen Täter, wie er bereits im Verfahren O 20 12573 bereits rechtskräftig beurteilt worden ist. Die Sperrwirkung des rechtskräftigen Strafbefehls steht einer erneuten Strafverfolgung entgegen.