__ könne es aber jederzeit dort abholen. Es ist damit zunächst einmal festzuhalten, dass die vorliegende Anzeige erneut die Entfernung deszahnmedizinischen Geräts im Frühling 2019 aus dem G.________ in D.________ (Adresse) betrifft, einen Sachverhalt, welcher mit Strafbefehl vom 30.08.2022 bereits rechtskräftig beurteilt worden ist. Obwohl in der Anzeige vom 19.10.2020 die 3 Winkelstücke nicht ausdrücklich erwähnt wurden, muss – auch gestützt auf die ergänzenden Angaben des C.________ – davon ausgegangen werden, dass