Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen, wobei es auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen nicht ankommt (einfache Identität). Das Verfahrenshindernis des Verbots der doppelten Strafverfolgung ist in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 mit zahlreichen Hinweisen). 3.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung wird von der Staatsanwaltschaft wie folgt begründet: Die B.________ GmbH, vertreten durch C.________ liess am 19.10.2020 durch ihren Anwalt