a bis c StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Wie die Staatsanwaltschaft anführt, ist unter einem Verfahrenshindernis unter anderem auch das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem, res iudicata) zu verstehen (VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 310 StPO). Der Grundsatz «ne bis in idem» ist in Art.