Mit Schreiben vom 17. November 2023 teilte C.________ (gemäss elektronischem Auszug des Handelsregisters des Kantons Bern vom 23. November 2023 Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift) sinngemäss mit, dass er als Organ der B.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde führe. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.