1. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von C.________ gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren (O 23 7666) wegen Diebstahls, evtl. Sachentziehung zum Nachteil der B.________ GmbH nicht an die Hand. Dagegen erhob C.________ am 26. Oktober 2023 Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft. Am 6. November 2023 leitete diese die Beschwerde mit den dazu gehörigen Akten zur Beurteilung an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter.