1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Ziff. 7 des Dispositivs der Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BM 21 9884 vom 16. Oktober 2023 wird das Honorar für die amtliche Verteidigung von C.________ auf CHF 14'368.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und festgestellt, dass – abzüglich der bereits entrichteten Akontozahlung von CHF 13'823.45 – ein Restbetrag von CHF 544.85 verbleibt, der durch die Staatsanwaltschaft an die Beschwerdeführerin auszurichten ist. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.