in der Beschwerde wird um angemessene Entschädigung ersucht. Ihre Entschädigung wird daher praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts geschätzt und hier – mit Blick darauf, dass das Prozessthema im Beschwerdeverfahren auf die Entschädigungsfrage beschränkt war – auf pauschal CHF 1'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Der Beschwerdeführerin wird somit eine Entschädigung in Höhe von CHF 1’200.00 ausgerichtet. Diese wird mit den für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegenden Verfahrenskosten von CHF 400.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Der Be-