6. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Entschädigung – dies im Umfang ihres Obsiegens, da der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Für das Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht und sich dies auch nicht vorbehalten; in der Beschwerde wird um angemessene Entschädigung ersucht.