Total CHF 14'368.30 Die Beschwerde wird somit insoweit gutgeheissen, als der Beschwerdeführerin in Abänderung von Ziff. 7 der angefochtenen Verfügung ein Honorar von CHF 14'368.30 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen wird. Durch die Staatsanwaltschaft wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Juni 2022 eine Akontozahlung in der Höhe von CHF 13'823.45 ausbezahlt. Abzüglich dieses Vorschusses sind ihr daher noch CHF 544.85 zu entrichten. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen.