4.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand zwar deutlich zu hoch, aber die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Kürzung von rund 50 % übermässig und damit nicht haltbar ist. Gestützt auf die zuvor gemachten Ausführungen ist der von der Staatsanwaltschaft als geboten erachtete Aufwand von 40 Stunden um 24 Stunden und 30 Minuten (4 Stunden und 30 Minuten für die zu Unrecht nicht berücksichtigten Tätigkeiten und 20 Stunden für den bezüglich einiger Tätigkeiten zu stark gekürzten Zeitaufwand) zu erhöhen, so dass schliesslich ein entschädigungspflichtiger Aufwand von