Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin – zusätzlich zu den in ihren Honorarrechnungen vom 16. Juni 2022 und vom 5. Juni 2023 aufgeführten Auslagen von CHF 395.15 bzw. CHF 26.90 (zusammengerechnet CHF 422.05) – mit der Honorarrechnung vom 7. September 2023 weitere Barauslagen in der Höhe von CHF 19.00 geltend gemacht hat. Wie die Beschwerdeführerin korrekt vorbringt, wurden diese zusätzlichen Auslagen in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt. Die Barauslagen sind daher um den dafür in Rechnung gestellten Betrag von CHF 19.00, auf total CHF 441.05, zu erhöhen.