Es dürfe angenommen werden, dass die Staatsanwaltschaft diese zusätzlichen Auslagen versehentlich übersehen habe und der von der Beschwerdeführerin für Barauslagen gesamthaft geltend gemachte Betrag von CHF 441.05 unstrittig sei. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin – zusätzlich zu den in ihren Honorarrechnungen vom 16. Juni 2022 und vom 5. Juni 2023 aufgeführten Auslagen von CHF 395.15 bzw. CHF 26.90 (zusammengerechnet CHF 422.05) – mit der Honorarrechnung vom 7. September 2023 weitere Barauslagen in der Höhe von CHF 19.00 geltend gemacht hat.