4.9 Sodann wird in der Beschwerde sinngemäss gerügt, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung von Auslagen in der Höhe von CHF 422.05 ausgegangen sei und somit die in der Honorarrechnung vom 7. September 2023 zusätzlich geltend gemachten Auslagen von CHF 19.00 nicht berücksichtigt habe. Es dürfe angenommen werden, dass die Staatsanwaltschaft diese zusätzlichen Auslagen versehentlich übersehen habe und der von der Beschwerdeführerin für Barauslagen gesamthaft geltend gemachte Betrag von CHF 441.05 unstrittig sei.