2 der genannten Verfügung zu verweisen; darin hat die Staatsanwaltschaft unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Bevorschussung unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der endgültigen, allenfalls abweichenden Festlegung des amtlichen Honorars erfolgt. 4.9 Sodann wird in der Beschwerde sinngemäss gerügt, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung von Auslagen in der Höhe von CHF 422.05 ausgegangen sei und somit die in der Honorarrechnung vom 7. September 2023 zusätzlich geltend gemachten Auslagen von CHF 19.00 nicht berücksichtigt habe.