Der Aufwand für diese weiteren Tätigkeiten wurde bereits an anderer Stelle berücksichtigt. Für das reine Verfassen der Stellungnahme und die diesbezüglichen Abschlussarbeiten erscheint der von der Staatsanwaltschaft festgelegte Stundenaufwand von 4 Stunden angemessen. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Widersprüchlichkeit der Honorarkürzung zur Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2022 betreffend Akontozahlung ist an dieser Stelle zudem auf Ziff. 2 der genannten Verfügung zu verweisen;