Für die Arbeiten im Zusammenhang mit der Stellungnahme zur angekündigten Honorarkürzung macht die Beschwerdeführerin mit Honorarrechnung vom 7. September 2023 einen Zeitaufwand von gesamthaft 7.6 Stunden geltend. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass in diesen 7.6 Stunden nebst dem Aufwand für das Verfassen der Stellungnahme auch weitere Aufwände wie beispielsweise Telefonate und Mailkontakte mit dem Mandanten, Aktenstudium eines Schreibens der Staatsanwaltschaft oder das Verfassen eines Fristerstreckungsgesuchs enthalten sind. Der Aufwand für diese weiteren Tätigkeiten wurde bereits an anderer Stelle berücksichtigt.