16 Honorar gesamthaft als zu hoch betrachtet habe, habe es für die Beschwerdeführerin erforderlich gemacht, die Angemessenheit des Honorars detailliert bezüglich der einzelnen Positionen zu begründen. Weiter habe in der Stellungnahme auch auf die Widersprüchlichkeit der angekündigten Honorarkürzung zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 22. Juni 2022 betreffend Akontozahlung eingegangen werden müssen.