Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass ihre mit Kostennote vom 7. September 2023 geltend gemachten Leistungen gekürzt worden sind. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Staatsanwaltschaft habe ihr mit Schreiben vom 18. August 2023 eine massive Honorarkürzung im Umfang von fast 50% angekündigt, was es notwendig gemacht habe, dazu detailliert Stellung zu nehmen. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Honorarkürzung lediglich pauschal als zu hoch erachtet und mit wenigen Ausnahmen keine konkreten Beanstandungen an bestimmten Positionen vorgebracht, sondern lediglich das geltend gemachte