Mit Blick darauf, dass die Bedeutung der Streitsache für den Beschuldigten leicht überdurchschnittlich gewesen sein dürfte, erscheint eine Erhöhung des staatsanwaltschaftlich festgesetzten Stundenaufwandes angebracht. Die in den Leistungsblättern diesbezüglich ersichtlichen Aufwände erscheinen jedoch überhöht, zumal am Tag der Einvernahme bereits eine Erstbesprechung und eine Nachbesprechung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Mandanten stattgefunden hat.