15 die Eingabe vom 21. April 2023 zur angesetzten Frist gemäss Art. 318 StPO (mit welcher auch eine Entschädigungs- und Genugtuungsforderung für den Beschuldigten geltend gemacht und entsprechende Belege eingereicht wurden). Aufgrund des Umfangs dieser Schreiben sowie der darin enthaltenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass deren Ausarbeitung etwas mehr Aufwand verursacht haben dürfte, als das Verfassen einer gewöhnlichen Standardeingabe wie beispielsweise eines Fristerstreckungsgesuchs.