Mit Blick auf den Umfang und die nicht allzu hohe Komplexität der beiden Eingaben ist diese Einschätzung nicht zu beanstanden. Nach Ansicht der Beschwerdekammer ebenfalls von den «restlichen Eingaben» auszunehmen sind jedoch die Eingabe vom 18. Mai 2021 betreffend Löschung von Daten (in der auch Ausführungen zum Vorgehen der Polizei gemacht wurden), die Eingabe vom 16. Juni 2022 bezüglich Stellungnahme betreffend Einvernahme und