Darin sind zudem auch die ebenfalls als Standardeingabe zu bezeichnende Honorarnote vom 5. Juni 2023 sowie die E-Mails von der bzw. an die Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2021, vom 21. März 2022 und vom 2. Juni 2022 enthalten, die in der angefochtenen Verfügung nirgends explizit erwähnt werden, jedoch ebenfalls unter Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft fallen. Nicht zu den «restlichen Eingaben» gezählt wurden durch die Staatsanwaltschaft das Schreiben vom 14. Mai 2021 betreffend Entfernung der Passwörter aus den Akten und das Schreiben vom 7. März 2023 betreffend Sistierungsantrag.