Die Staatsanwaltschaft erachtet für die «restlichen Eingaben» einen Gesamtaufwand von 2 Stunden und 30 Minuten als geboten und begründet diese Einschätzung damit, dass es sich dabei um übliche Anwaltskorrespondenz ohne besondere Schwierigkeiten handle. Soweit darunter das Gesuch um zweite Siegelung, die E- Mails betreffend Akteneinsicht und Löschung Daten, die Nachfragen zum Verfahrensstand, der Antrag auf Einstellung und die Ersuchen auf Fristverlängerung subsumiert werden, teilt die Beschwerdekammer die Ansicht der Staatsanwaltschaft; die diesbezüglichen Schreiben können tatsächlich als Standardeingaben bezeich-