Ob der für diese beiden Aufwandpositionen geltend gemachte Aufwand von je einer Stunde gerechtfertigt ist, kann an dieser Stelle jedoch offenbleiben, da es sich dabei um Tätigkeiten handelt, die bereits andernorts berücksichtigt werden; der Eingang und die Prüfung der beiden Dokumente im Rahmen des Aktenstudiums (vgl. zuvor, E. 4.8.1) und die Mailund Telefonkontakte bei den Besprechungen und der Korrespondenz mit dem Mandanten (vgl. nachfolgend, E. 4.8.6). 4.8.5