Die beiden Aufwandpositionen betreffen den Eingang unterschiedlicher Dokumente; einmal geht es um das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft und einmal um die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts. Insofern dürfte es sich dabei tatsächlich nicht um identische Arbeiten handeln. Ob der für diese beiden Aufwandpositionen geltend gemachte Aufwand von je einer Stunde gerechtfertigt ist, kann an dieser Stelle jedoch offenbleiben, da es sich dabei um Tätigkeiten handelt, die bereits andernorts berücksichtigt werden;