mengericht und Kontakte mit dem Mandanten. Da der gebotene Stundenaufwand für diese Tätigkeiten separat festgesetzt wird, kann an dieser Stelle nur der reine Aufwand für das Verfassen der Stellungnahmen berücksichtigt werden. Wie erwähnt, erachtet die Beschwerdekammer dafür einen Aufwand von 22 Stunden als geboten, weshalb der von der Staatsanwaltschaft festgesetzte Zeitaufwand um 6 Stunden zu erhöhen ist.