Es ist daher davon auszugehen, dass sie für das reine Verfassen der beiden Stellungnahmen total 22 Stunden benötigt hat, was nach Ansicht der Beschwerdekammer angemessen erscheint. Der von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Entsiegelungsverfahren darüber hinaus geltend gemachte Zeitaufwand von 11 Stunden beinhaltet nicht das Redigieren der Stellungnahmen selbst, sondern zahlreiche weitere Aufwendungen wie beispielsweise Aktenstudium (worunter wie bereits erwähnt auch das Prüfen von eingehenden Dokumenten von Staatsanwaltschaft und Zwangsmassnahmengericht fällt), Telefonate und E-Mailkontakte mit dem Zwangsmassnah-