Dies erscheint mit Blick auf den Inhalt der beiden Eingaben sowie deren Umfang von 8 bzw. 10 Seiten tatsächlich wenig. Wie aus der Beschwerdeschrift hervorgeht und sich zudem auch aus den Leistungskostenblättern ergibt, macht die Beschwerdeführerin für das Ausarbeiten der ersten Stellungnahme 10 Stunden und 30 Minuten und der zweiten Stellungnahme 11 Stunden und 30 Minuten geltend. Es ist daher davon auszugehen, dass sie für das reine Verfassen der beiden Stellungnahmen total 22 Stunden benötigt hat, was nach Ansicht der Beschwerdekammer angemessen erscheint.