Weiter wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Kürzung des Aufwands im Zusammenhang mit den beiden Siegelungsverfahren. Dazu hält sie zusammengefasst fest, sie habe in sorgfältiger Verteidigungsarbeit zwei inhaltlich verschiedene Eingaben à je acht bzw. zehn dicht beschriebenen Seiten ausgearbeitet. Für den Entwurf der ersten Stellungnahme habe sie 10 Stunden 30 Minuten benötigt und für den zweiten Entwurf 11 Stunden 30 Minuten.