13 dass in diesen 6.4 Stunden oftmals noch weitere Tätigkeiten (beispielsweise Telefonate mit dem Mandanten oder dem Verteidiger des Mitbeschuldigten) eingerechnet sind, die bereits an anderer Stelle berücksichtigt werden, erscheint ein Zeitaufwand von 2 Stunden und 30 Minuten für das Prüfen der vom Mandanten zugesandten Unterlagen angemessen. 4.8.3 Weiter wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Kürzung des Aufwands im Zusammenhang mit den beiden Siegelungsverfahren.