Aus den Leistungsblättern ist weiter ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Mandanten mehrere Male Unterlagen zugestellt erhalten hat (vgl. Positionen vom 14. Mai 2021, vom 25. Mai 2021, vom 22. Juli 2021, vom 30. August 2021, vom 26. September 2021, vom 21. März 2022 und vom 26. September 2022). Die Prüfung dieser Dokumente erscheint im Sinne einer sorgfältigen Mandatsführung sicherlich geboten und kann nicht unter das Aktenstudium subsumiert werden, zumal nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob diese Unterlagen Eingang in die Akten fanden. Der Beschwerdeführerin ist dafür daher ein zusätzlicher Zeitaufwand anzurechnen.