Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass es sich bei einem Teil der Akten um Anzeigebeilagen handelt, Auswirkungen auf die Dauer des Aktenstudiums haben sollte, zumal es im Sinne einer sorgfältigen Mandatsführung offensichtlich geboten erscheint, dass die amtliche Verteidigung auch die zur Strafanzeige gehörenden Beilagen sichtet. Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, den von der Staatsanwaltschaft für das Aktenstudium festgelegten Aufwand zu erhöhen.