Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die der Beschwerdekammer vorliegenden Akten nicht – wie in der Einstellungsverfügung erwähnt – aus drei, sondern aus vier Bänden (zwei breite und zwei schmale Ordner) bestehen. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass es sich bei einem Teil der Akten um Anzeigebeilagen handelt, Auswirkungen auf die Dauer des Aktenstudiums haben sollte, zumal es im Sinne einer sorgfältigen Mandatsführung offensichtlich geboten erscheint, dass die amtliche Verteidigung auch die zur Strafanzeige gehörenden Beilagen sichtet.