Die Staatsanwaltschaft hat für das Aktenstudium einen Aufwand von 10 Stunden als angemessen erachtet. Zur Begründung wird angeführt, dass zwei der drei Bundesordner, welche die Akten umfassen, aus Beilagen zur Anzeige bestehen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die der Beschwerdekammer vorliegenden Akten nicht – wie in der Einstellungsverfügung erwähnt – aus drei, sondern aus vier Bänden (zwei breite und zwei schmale Ordner) bestehen.