12 4.8 Ferner rügt die Beschwerdeführerin, dass durch die Staatsanwaltschaft der Zeitaufwand für mehrere durch sie erbrachte Tätigkeiten zu Unrecht gekürzt worden sei. 4.8.1 Dazu führt sie zunächst aus, der von der Staatsanwaltschaft für das Aktenstudium eingesetzte Aufwand sei zu tief. Zur Begründung hält sie zusammengefasst fest, die Verteidigung habe das Mandat sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zum Aktenstudium liessen sich damit klar nicht vereinen.