Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zusammengefasst, dass für die von der Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigten Telefonate mit der Polizei und der Staatsanwaltschaft sowie die Kontakte mit dem Zwangsmassnahmengericht und dem Verteidiger des Mitbeschuldigten ein Aufwand von insgesamt 4 Stunden und 30 Minuten gerechtfertigt und der Beschwerdeführerin zusätzlich zum staatsanwaltschaftlich festgesetzten Aufwand zu entschädigen ist. Soweit von der Beschwerdeführerin für die genannten Tätigkeiten ein darüber hinausgehender Aufwand geltend gemacht wird, erweist sich dieser hingegen als nicht geboten.