4.7.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft den von der Beschwerdeführerin im Leistungsblatt für den 11. Mai 2021 aufgeführten Zeitaufwand von 2 Stunden und 30 Minuten nicht gekürzt hat. Die an diesem Datum aufgeführten Telefonate mit der Polizei bzw. dem Assistenten der Staatsanwaltschaft wurden daher bereits berücksichtigt. 4.7.2 Nebst den beiden bereits berücksichtigten Telefonaten mit der Polizei vom 11. Mai 2021 finden sich in den Leistungsblättern drei weitere Einträge betreffend Telefonate mit der Polizei (Herrn H.____