11 Dabei handelt es sich nach Ansicht der Beschwerdekammer aber durchaus um verfahrensrelevante und somit zumindest grundsätzlich entschädigungspflichtige Tätigkeiten. In der Folge sind diese Aufwände daher genauer anzuschauen und es ist festzulegen, welcher Zeitaufwand dafür geboten erscheint. 4.7.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft den von der Beschwerdeführerin im Leistungsblatt für den 11. Mai 2021 aufgeführten Zeitaufwand von 2 Stunden und 30 Minuten nicht gekürzt hat.