Die Beschwerdeführerin rügt zunächst sinngemäss, dass durch die Staatsanwaltschaft einige der in den Leistungsblättern ausgewiesenen Positionen zu Unrecht nicht entschädigt worden seien. Gleicht man die Begründung der Honorarkürzung mit den in den Leistungsblättern der Beschwerdeführerin aufgeführten Tätigkeiten ab, so muss davon ausgegangen werden, dass von der Staatsanwaltschaft folgende Aufwände als nicht entschädigungspflichtig erachtet wurden, zumal sich dazu in der angefochtenen Einstellungsverfügung keinerlei Ausführungen finden: - Telefonate mit der Polizei - Telefonate mit der Staatsanwaltschaft