Da in den von der Beschwerdeführerin eingereichten Leistungsblättern oftmals mehrere Arbeiten zusammen aufgeführt und der Stundenaufwand dafür zusammengerechnet wurde, ist es nicht möglich, den für eine Tätigkeit geltend gemachten Zeitaufwand genau herauszulesen und anschliessend zu beurteilen, ob dieser angemessen ist oder nicht. Wie bereits dargelegt, bleibt der den Kostenentscheid fällenden Behörde daher gar keine andere Möglichkeit, als festzulegen, welcher Stundenaufwand pro Tätigkeit angemessen erscheint. 4.7