Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe den Aufwand für die von ihr geltend gemachten Tätigkeiten zu Unrecht geschätzt und einen pauschalen Betrag festgelegt, ist an dieser Stelle nochmals auf die zuvor in E. 4.3.2 gemachten Ausführungen zu verweisen. Da in den von der Beschwerdeführerin eingereichten Leistungsblättern oftmals mehrere Arbeiten zusammen aufgeführt und der Stundenaufwand dafür zusammengerechnet wurde, ist es nicht möglich, den für eine Tätigkeit geltend gemachten Zeitaufwand genau herauszulesen und anschliessend zu beurteilen, ob dieser angemessen ist oder nicht.