Insbesondere setze sich die Staatsanwaltschaft weder mit den im Detail ausgewiesenen Aufwandpositionen der Beschwerdeführerin auseinander noch lege sie konkret dar, welche Positionen der Kostennote nicht notwendig bzw. nicht geboten seien und weshalb diese nicht oder nur teilweise entschädigt würden. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe den Aufwand für die von ihr geltend gemachten Tätigkeiten zu Unrecht geschätzt und einen pauschalen Betrag festgelegt, ist an dieser Stelle nochmals auf die zuvor in E. 4.3.2 gemachten Ausführungen zu verweisen.