4.6 In der Beschwerde wird dazu im Wesentlichen vorgebracht, dass die Staatsanwaltschaft ab S. 8 der angefochtenen Verfügung lediglich selektiv gewisse der «aus den Akten für sie ersichtlichen Leistungen» aufliste und den Zeitaufwand der amtlichen Verteidigung anhand dieser Positionen nach Gutdünken bzw. pauschal bestimme. Insbesondere setze sich die Staatsanwaltschaft weder mit den im Detail ausgewiesenen Aufwandpositionen der Beschwerdeführerin auseinander noch lege sie konkret dar, welche Positionen der Kostennote nicht notwendig bzw. nicht geboten seien und weshalb diese nicht oder nur teilweise entschädigt würden.