Auch vor diesem Hintergrund war eine Kürzung des Honorars grundsätzlich angezeigt. Es stellt sich jedoch die Frage, in welchem Umfang die Kürzungen gerechtfertigt sind, zumal die Staatsanwaltschaft nur von einer durchschnittlichen Bedeutung der Streitsache ausging und das von ihr als angemessen erachtete Honorar mit CHF 9'070.55 (inkl. Auslagen und MWST) einiges unter der Obergrenze des vorliegend anwendbaren massgeblichen Aufwands liegt. 4.6