10 Verfahren zu beachtenden Obergrenze von CHF 15'000.00 und wurde insofern zurecht gekürzt. Weiter wird in den eingereichten Leistungsblättern mehrfach Aufwand für das Scannen und Weiterleiten von Dokumenten geltend gemacht. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich jedoch um administrative Arbeiten, die bereits im Stundenansatz enthalten sind und nicht separat vergütet werden können (vgl. dazu Ziff. 1.1 des KS Nr. 15 sowie die zuvor unter E. 3.2 gemachten Ausführungen). Auch vor diesem Hintergrund war eine Kürzung des Honorars grundsätzlich angezeigt.