Mit Blick auf die leicht überdurchschnittliche Bedeutung der Streitsache erscheint eine moderate Erhöhung auf CHF 15'000.00 gerechtfertigt. 4.5 Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte amtliche Honorar von CHF 17'319.30 (inkl. Auslagen und MWST) liegt damit über der im vorliegenden